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Kryptowährungen
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Wertpapiere

Wertpapiergeschäfte erbringe ich im Namen der:
FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH
Mauerbachstraße 4 Top 3
1140 Wien

"Die FinanzAdmin ist mein gemäß WAG 2018 konzessionierter Partner im Rahmen der Beratung über und Vermittlung von Finanzinstrumenten. In diesem Tätigkeitsbereich bin ich, Johann Reindl, Erfüllungsgehilfe der FinanzAdmin gemäß § 1313a ABGB. Ich bin im Namen und auf Rechnung der Finanzadmin tätig."

Telefon: +43-1-890 43 72
Fax: +43-1-890 43 72 DW 10
E-Mail: info@finanzadmin.at

Firmenbuchnummer: 277928v
Firmenbuchgericht: Handelsgericht 1030 Wien, Marxergasse 1a

Konzession: WPF – Wertpapierfirmen gem. § 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Aufsichtsbehörde: Finanzmarktaufsicht (FMA)

Unternehmensgegenstand/Gewerbeberechtigung (GISA 25609578)
Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen

Nachhaltigkeit

Liebe Kunden,
mit dieser Erklärung komme ich meiner Verpflichtung nach und ich lege somit offen, wie ich die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Versicherungsberatung bei Versicherungsanlageprodukten berücksichtige.

 ​​Im Bereich der Vermögensberatung bin ich als Erfüllungsgehilfe der Wertpapierfirma FinanzAdmin Wertpapierdienstleistungen GmbH, 1140 Wien, Mauerbachstraße 4/3 (www.finanzadmin.at) tätig und ich verweise in diesem Geschäftsbereich auf die dort kommunizierten Informationen zur Berücksichtigung der nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren.
"Nachhaltigkeit geht uns alle an. Sie ist das Bewusstsein, die natürlichen Lebensgrundlagen wie sauberes Wasser und gesunde Luft zu bewahren und den Klimawandel so schnell und so weit wie möglich zu begrenzen. Sämtliches Handeln ist ganzheitlich auf diese Ziele auszurichten, um jetzige und nachfolgende Generationen vor Schaden zu schützen und ihnen eine lebenswerte Welt zu bieten bzw. zu hinterlassen.
Zur Zielerreichung müssen nicht nur Staatengemeinschaften und Einzelstaaten sowie ihre Regierungen, Institutionen und Bürger beitragen, sondern auch Unternehmen aus allen Wirtschafts- und Dienstleistungsbereichen.
Die Europäische Union hat für ihre Mitgliedsstaaten zum Thema Nachhaltigkeit u.a. die sogenannte Offenlegungsverordnung und die Taxonomieverordnung erlassen, die auch uns als Finanzberater treffen. Darin werden unter dem Kürzel „ESG“ drei zentrale Verantwortungsbereiche genannt: Umweltschutz, soziale Nachhaltigkeit und nachhaltige Unternehmensführung.
Ich nehme das Thema Nachhaltigkeit sehr ernst und bemühe mich den rechtlichen Verpflichtungen in enger Zusammenarbeit mit den Versicherungsgesellschaften bestmöglich gerecht zu werden.
Im Beratungsprozess wird bei jedem Kunden erhoben, ob bei Veranlagungen in ein kapitalbildendes Versicherungsanlageprodukt, bei den Finanzinstrumenten Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt werden sollen oder auch nicht.
Wenn die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten gewünscht wird, so stehen eine Vielzahl von Finanzinstrumenten mit unterschiedlicher Ausrichtung zur Verfügung:
Diese, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigenden Finanzinstrumente werden in 3 Kategorien unterteilt:
Kategorie A: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Taxonomieverordnung).
Das bedeutet, dass die wirtschaftliche Tätigkeit ein solches Finanzinstrument zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet, die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt, die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.), sowie dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z. B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).
Darüber hinaus nennt die Taxonomieverordnung 6 Umweltziele, nämlich
· den Klimaschutz
· die Anpassung an den Klimawandel
· die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
· den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
· die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
· den Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme
Kategorie B: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren (gemäß Offenlegungsverordnung).
Innerhalb der Kategorie B, also bei Finanzinstrumenten gemäß Offenlegungsverordnung ist zu unterscheiden in Produkte gemäß
· Art 8 (auch „hellgrün“ genannt) und
· Art 9 (auch „dunkelgrün“ genannt).
Bei Produkten gemäß Art 8 werden diese ökologischen und sozialen Kriterien berücksichtigt und bei Art 9 wird in Firmen investiert, die explizit diese Nachhaltig-keitsziele verfolgen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument aber auch bezogen auf das gesamte Portfolio berücksichtigt werden.Hierzu ist aber zu bedenken, dass kein Finanzinstrument zu 100% den Erfordernissen der Art 8 oder Art 9 entsprechen, sondern nur zu einem gewissen Mindestprozentsatz
Kategorie C: die in ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente investieren, die nicht den Kategorien A und B entsprechen, die aber verschiedene nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigen.
Da ich bei den Kennzeichnungen ausschließlich auf die Angaben der Versicherungsgesellschaften und/oder externer Softwarelieferanten angewiesen bin, ist es mir selbst nicht möglich, diese Angaben aufgrund eigener Recherchen zu überprüfen.
Diese Nachhaltigkeitsaspekte können bei einem einzelnen Finanzinstrument, aber auch bezogen auf das gesamte Versicherungsprodukt berücksichtigt werden.
Bei Finanzinstrument der Kat. A und B kann ein prozentuellen Mindestanteil präferiert werden, bei Finanzinstrumenten gemäß der Kat. C erfolgt eine Berücksichtigungjedoch nicht in prozentuellen Mindestwerten, sondern nur, ob ein Finanzinstrument diese Ziele berücksichtigt oder nicht.
Bei all diesen Angeboten bin ich jedoch darauf angewiesen, dass die Versicherungsgesellschaften entsprechende Auswahlparameter zur Verfügung stellen.
Wenn ein Kunde keine Nachhaltigkeitspräferenzen bekanntgibt, wird er als „nachhaltigkeitsneutral” eingestuft. Das heißt, dass in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente, die ich z.B. im Zuge der Auswahl einer kapitalbildenden Lebensversicherung empfehle, dies nicht berücksichtige, also die Nachhaltigkeit dann weder ein Auswahl- noch Ausschlusskriterium bildet.
Die Vergütung für die Vermittlung von kapitalbildenden Lebensversicherungen wird von möglichen Nachhaltigkeitsrisiken grundsätzlich nicht beeinflusst.Bei andere Versicherungsprodukten, insbesondere im Bereich der Sachversicherungen, können Nachhaltigkeitspräferenzen aktuell nicht berücksichtigt werden.
Darüberhinausgehende Informationen, wie beispielsweise die Offenlegung der Legal Entity Nummern der einzelnen Produktanbieter oder der Kapitalgesellschaften als Konzepteure der Finanzinstrumente im Zusammenhang mit den Nachhaltigkeitsaspekten ist mir aufgrund der Vielzahl der möglichen Finanzinstrumente nicht möglich.

März 2023